FREIJAHR

VBO 1995 § 30a.

 

(1) Der Vertragsbedienstete, der eine zumindest sechsjährige Dienstzeit zur Stadt Wien aufweist, kann auf Antrag innerhalb einer Rahmenzeit von fünf Jahren ein Jahr vom Dienst freigestellt werden (Freijahr), wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(2) Einem Vertragsbediensteten darf das Freijahr insgesamt höchstens dreimal gewährt werden. Freijahre, die in einem unmittelbar vorangegegangenen Dienstverhältnis als Beamter der Gemeinde Wien verbraucht worden sind, sind anzurechnen.

(3) Das Freijahr darf frühestens nach zwei Jahren der Rahmenzeit und muss mit einem Monatsersten, bei dem in § 51 genannten Vertragsbediensteten mit einem Schuljahr beginnen.

(4) Der Antrag, in dem auch der gewünschte Beginn des Freijahres anzugeben ist, ist spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn der Rahmenzeit zu stellen. Zu Beginn der Rahmenzeit muß Vollbeschäftigung bestehen.

(5) Während der Rahmenzeit sind Karenzurlaube oder Teilzeitbeschäftigungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht, unzulässig. Ausgenommen sind Karenzurlaube, die allein oder für den Fall einer oder mehrerer Verlängerungen eine Gesamtdauer von neun Monaten nicht überschreiten.

(6) Der Vertragsbedienstete darf während des Freijahres keine Erwerbstätigkeit ausüben. Dies gilt nicht für

1.

kurzzeitige Dienstleistungen, um den Verlust einer zur Ausübung des Dienstes erforderlichen Berechtigung zu vermeiden,

2.

Praxiszeiten im Rahmen einer Weiterbildung und

3.

eine Nebenbeschäftigung, in der Art und in dem Umfang, wie sie zulässigerweise unmittelbar vor Beginn des Freijahres ausgeübt worden ist.

(7) Die Rahmenzeit (einschließlich des Freijahres) wird durch eine (Eltern-)Karenz, einen Karenzurlaub oder eine Teilzeitbeschäftigung gemäß § 12 in der Dauer von jeweils nicht mehr als neun Monaten sowie eine Pflegefreistellung gemäß § 37a, eine Teilzeitbeschäftigung gemäß § 37b oder durch die mehr als einmonatige Zeit eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes oder eines eigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst gehemmt.

(8) Die Rahmenzeit (einschließlich des Freijahres) endet vorzeitig durch

1.

ein Beschäftigungsverbot gemäß § 3 des Mutterschutzgesetzes 1979,

2.

eine (Eltern-)Karenz oder eine Teilzeitbeschäftigung gemäß § 12 in der Dauer von jeweils mehr als neun Monaten, und

3.

die Auflösung des Dienstverhältnisses.

Wird das Dienstverhältnis gemäß § 41 Abs. 1 Z 2 beendet, wird die Rahmenzeit nach den für Beamte geltenden Bestimmungen fortgesetzt.

(9) Auf Antrag des Vertragsbediensteten kann nach Maßgabe des Dienstbetriebes und bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe die vorzeitige Beendigung der Rahmenzeit (einschließlich des Freijahres) vereinbart werden.

 

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrW&Gesetzesnummer=20000045

DO 1994 § 52a.

 

(1) Der Beamte, der ein zumindest sechsjähriges Dienstverhältnis zur Stadt Wien aufweist, kann auf Antrag innerhalb einer Rahmenzeit von fünf Jahren ein Jahr vom Dienst freigestellt werden (Freijahr), wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(2) Einem Beamten darf das Freijahr insgesamt höchstens dreimal gewährt werden. Freijahre, die in einem unmittelbar vorangegangenen Dienstverhältnis als Vertragsbediensteter der Gemeinde Wien verbraucht worden sind, sind anzurechnen.

(3) Das Freijahr darf frühestens nach zwei Jahren der Rahmenzeit und muss mit einem Monatsersten, bei dem in § 30 Abs. 1 genannten Beamten mit einem Schuljahr beginnen. Nach dem Zeitpunkt, in dem der Beamte Anspruch auf Ruhegenuss im Ausmaß der vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage (§ 5 Abs. 1 erster Satz PO 1995) erlangt hat, kann ein Freijahr (Teil eines Freijahres) nicht in Anspruch genommen werden.

(4) Der Antrag, in dem auch der gewünschte Beginn des Freijahres anzugeben ist, ist spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn der Rahmenzeit zu stellen. Zu Beginn der Rahmenzeit muss Vollbeschäftigung bestehen.

(5) Während der Rahmenzeit sind Karenzurlaube oder Teilzeitbeschäftigungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht, unzulässig. Ausgenommen sind Karenzurlaube, die allein oder für den Fall einer oder mehrerer Verlängerungen eine Gesamtdauer von neun Monaten nicht überschreiten.

(6) Der Beamte darf während des Freijahres keine Erwerbstätigkeit ausüben. Dies gilt nicht für

1.

kurzzeitige Dienstleistungen, um den Verlust einer zur Ausübung des Dienstes erforderlichen Berechtigung zu vermeiden.

2.

Praxiszeiten im Rahmen einer Weiterbildung und

3.

eine Nebenbeschäftigung, in der Art und in dem Umfang, wie sie zulässigerweise unmittelbar vor Beginn des Freijahres ausgeübt worden ist.

(7) Die Rahmenzeit (einschließlich des Freijahres) wird durch eine (Eltern-)Karenz, einen Karenzurlaub oder eine Teilzeitbeschäftigung gemäß § 28 in der Dauer von jeweils nicht mehr als neun Monaten sowie eine Pflegefreistellung gemäß § 61a, eine Teilzeitbeschäftigung gemäß § 55a oder § 61b oder durch die mehr als einmonatige Zeit eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes, einer (vorläufigen) Suspendierung oder eines eigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst gehemmt.

(8) Die Rahmenzeit (einschließlich des Freijahres) endet vorzeitig durch

1.

ein Beschäftigungsverbot gemäß § 3 des Mutterschutzgesetzes 1979,

2.

eine (Eltern-)Karenz oder eine Teilzeitbeschäftigung gemäß § 28 in der Dauer von jeweils mehr als neun Monaten, und

3.

die Versetzung in den Ruhestand oder die Auflösung des Dienstverhältnisses.

(9) Der Magistrat kann auf Antrag des Beamten nach Maßgabe des Dienstbetriebes und bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe die vorzeitige Beendigung der Rahmenzeit (einschließlich des Freijahres) verfügen.

 

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrW&Gesetzesnummer=20000044

WBG § 67.

 

(1) Die bzw. der Bedienstete, die bzw. der ein zumindest sechsjähriges Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien aufweist, kann auf Antrag

1.

innerhalb einer Rahmenzeit von fünf Jahren ein Jahr vom Dienst freigestellt werden (Freijahr) oder

2.

innerhalb einer Rahmenzeit von zwölf Monaten drei Monate vom Dienst freigestellt werden (Freiquartal),

wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Die Rahmenzeit für ein Freiquartal darf sich nicht mit der Rahmenzeit für ein Freijahr überschneiden.

(2) Einer bzw. einem Bediensteten darf das Freijahr insgesamt höchstens dreimal gewährt werden.

(3) Das Freijahr darf frühestens nach zwei Jahren der Rahmenzeit (Abs. 1 Z 1) und muss mit einem Monatsersten, bei der bzw. dem in § 49 genannten Bediensteten mit einem Schuljahr beginnen. Das Freiquartal darf frühestens nach sechs Monaten der Rahmenzeit (Abs. 1 Z 2) und muss mit einem Monatsersten beginnen.

(4) Der Antrag, in dem auch der gewünschte Beginn des Freijahres bzw. Freiquartals anzugeben ist, ist bei einem Freijahr spätestens drei Monate bzw. bei einem Freiquartal spätestens sechs Monate vor dem gewünschten Beginn der Rahmenzeit zu stellen. Zu Beginn der Rahmenzeit muss Vollbeschäftigung bestehen.

(5) Während der Rahmenzeit sind Karenzurlaube oder Teilzeitbeschäftigungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht, unzulässig. Ausgenommen sind Karenzurlaube, die allein oder für den Fall einer oder mehrerer Verlängerungen eine Gesamtdauer von neun Monaten nicht überschreiten.

(6) Die bzw. der Bedienstete darf während des Freijahres bzw. Freiquartals keine Erwerbstätigkeit ausüben. Dies gilt nicht für

1.

kurzzeitige Dienstleistungen, um den Verlust einer zur Ausübung des Dienstes erforderlichen Berechtigung zu vermeiden,

2.

Praxiszeiten im Rahmen einer Weiterbildung und

3.

eine Nebenbeschäftigung, in der Art und in dem Umfang, wie sie zulässigerweise unmittelbar vor Beginn des Freijahres bzw. Freiquartals ausgeübt worden ist.

(7) Die Rahmenzeit (einschließlich des Freijahres bzw. Freiquartals) wird durch eine (Eltern-)
Karenz, einen Karenzurlaub oder eine Teilzeitbeschäftigung gemäß § 59 in der Dauer von jeweils nicht mehr als neun Monaten sowie eine Familienhospiz-Freistellung gemäß § 61, eine Familienhospiz-Teilzeit gemäß § 62 oder eine Pflegeteilzeit gemäß § 64 oder durch die mehr als einmonatige Zeit eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes oder eines eigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst gehemmt.

(8) Die Rahmenzeit (einschließlich des Freijahres bzw. Freiquartals) endet vorzeitig durch

1.

ein Beschäftigungsverbot gemäß § 3 des Mutterschutzgesetzes 1979,

2.

eine (Eltern-)Karenz gemäß §§ 53, 54, 56 oder § 63, eine Teilzeitbeschäftigung gemäß § 59 oder eine Familienhospiz-Teilzeit gemäß § 62 in der Dauer von jeweils mehr als neun Monaten, und

3.

die Auflösung des Dienstverhältnisses.

(9) Auf Antrag der bzw. des Bediensteten kann nach Maßgabe des Dienstbetriebes und bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe die vorzeitige Beendigung der Rahmenzeit (einschließlich des Freijahres bzw. Freiquartals) vereinbart werden.

(10) Die Bestimmungen über das Freiquartal sind auf die in § 49 genannten Bediensteten nicht anzuwenden.