KÜNDIGUNGSFRIST

VBO 1995 § 43.

 

(1) Die Kündigungsfrist beträgt für beide Vertragsteile nach einer bei Ausspruch der Kündigung erreichten Dienstzeit von

weniger als 6 Monaten

1 Woche,

6 Monaten

2 Wochen,

1 Jahr

1 Monat,

2 Jahren

2 Monate,

5 Jahren

3 Monate,

10 Jahren

4 Monate,

15 Jahren

5 Monate.

(2) Die Kündigungsfrist hat, wenn sie nach Wochen bemessen ist, mit dem Ablauf eines Samstags, wenn sie nach Monaten bemessen ist, mit dem Ablauf eines Kalendermonats zu enden.

(3) Für die Bemessung der Dauer der Kündigungsfrist sind Zeiten, die in früheren Dienstverhältnissen oder Lehrverhältnissen zur Gemeinde Wien zurückgelegt wurden und die der Vertragsbedienstete anläßlich der Aufnahme in das bestehende Dienstverhältnis bekanntgegeben hat, auf die Dienstzeit anzurechnen.

(4) Bei Kündigung durch die Gemeinde hemmt die Zeit des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 oder des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 den Lauf der Kündigungsfrist. Gleiches gilt für den Vertragsbediensteten, der Staatsangehöriger einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines anderen Landes, dessen Staatsangehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgern, ist, bei einem gleichartigen Dienst.

(5) Während der Kündigungsfrist sind dem Vertragsbediensteten auf sein Verlangen wöchentlich acht Arbeitsstunden, im Falle einer Teilzeitbeschäftigung nur der dem Beschäftigungsausmaß entsprechende Stundenanteil, zum Aufsuchen eines neuen Dienstpostens freizugeben.

(6) Ansprüche gemäß Abs. 5 bestehen nicht

1.

bei Kündigung durch den Vertragsbediensteten wegen Inanspruchnahme einer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung;

2.

bei Kündigung durch den Dienstgeber, wenn der Vertragsbedienstete einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat, sofern eine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt wurde (§ 10 Abs. 7 ASVG)

(7) entfällt; LGBl. Nr. 49/2013 vom 16.12.2013

(8) Der Magistrat kann den gekündigten Vertragsbediensteten in begründeten Einzelfällen während der Kündigungsfrist unter Wahrung der sonstigen ihm zustehenden Bezugsansprüche vom Dienst freistellen, wenn dies im dienstlichen Interesse gelegen ist.

 

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrW&Gesetzesnummer=20000045

DO 1994 § 72.

 

(1) Die Gemeinde Wien kann durch Kündigung das Dienstverhältnis während der Probedienstzeit auflösen.

(2) Die Kündigung des Beamten, der zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst nach dem Wehrgesetz 2001 einberufen oder zur Leistung des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 zugewiesen worden ist, ist vom Zeitpunkt an, in dem der Einberufungsbefehl oder der Zuweisungsbescheid zugestellt oder die Einberufung allgemein bekanntgemacht worden ist, bis zum Ablauf von einem Monat nach Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes (Zivildienstes) unzulässig. Dies gilt sinngemäß auch für den Beamten, der gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 KSE-BVG in das Ausland entsendet wird. Dauert der Präsenz- oder Ausbildungsdienst (Zivildienst) kürzer als zwei Monate, so tritt an die Stelle der Frist von einem Monat eine solche in der Dauer der Hälfte des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes (Zivildienstes). Der Kündigungsschutz besteht auch für den Beamten, der Staatsangehöriger einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines anderen Landes, dessen Staatsangehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgern, ist, bei einem gleichartigen Dienst.

(3) Abs. 2 gilt nicht, wenn der Beamte der Meldepflicht gemäß § 31 Abs. 3 nicht nachkommt, außer er macht glaubhaft, daß er die Meldepflicht aus Gründen, die nicht von ihm zu vertreten sind, nicht erfüllen konnte, und er die Meldung unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachholt.

(4) Die Kündigung des Beamten, der eine Eltern-Karenz gemäß §§ 53, 53a oder 54, eine Pflegefreistellung gemäß § 61a oder eine Teilzeitbeschäftigung gemäß § 28 oder § 61b in Anspruch nimmt, ist, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, unzulässig. Der Kündigungsschutz beginnt

1.

bei einer Eltern-Karenz oder einer Teilzeitbeschäftigung gemäß § 28 mit der Einbringung des Antrages, jedoch nicht vor der Geburt des Kindes, der Annahme an Kindes statt, der Übernahme in unentgeltliche Pflege oder der Aufnahme in den Haushalt des Beamten,

2.

bei einer Pflegefreistellung oder einer Teilzeitbeschäftigung gemäß § 61b mit Beginn der Pflegefreistellung oder der Teilzeitbeschäftigung.

Der Kündigungsschutz endet einen Monat nach dem Ende der Eltern-Karenz, der Pflegefreistellung oder der Teilzeitbeschäftigung, bei einer Teilzeitbeschäftigung gemäß § 28 spätestens einen Monat nach Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes. Dauert die Eltern-Karenz, die Pflegefreistellung oder die Teilzeitbeschäftigung kürzer als zwei Monate, tritt an die Stelle der Frist von einem Monat eine solche in der Dauer der Hälfte der Eltern-Karenz, der Pflegefreistellung oder der Teilzeitbeschäftigung, mindestens aber in der Dauer von einer Woche.

(4a) Wird geteilte Eltern-Karenz in Anspruch genommen (§ 53a), beginnt der Kündigungsschutz für jeden Teil mit der sich auf ihn beziehenden Antragstellung, jedoch nicht vor der Geburt des Kindes, und endet jeweils einen Monat nach dem Ende des jeweiligen Teiles. Wird der Antrag nach § 53a Abs. 3 vor Ablauf des auf den ersten Teil der Eltern-Karenz bezogenen Kündigungsschutzes eingebracht, endet der Kündigungsschutz einen Monat nach Ende des zweiten Teiles der Eltern-Karenz.

(5) Die Kündigungsfrist beträgt nach einer bei Zustellung des Bescheides erreichten Probedienstzeit von

weniger als einem Jahr

zwei Wochen,

einem Jahr

einen Monat,

drei Jahren

zwei Monate,

fünf Jahren

drei Monate.

   

Die Zeit des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 oder des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 hemmt den Lauf der Kündigungsfrist. Gleiches gilt für den Beamten, der Staatsangehöriger einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines anderen Landes, dessen Staatsangehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgern, ist, bei einem gleichartigen Dienst.

(6) Während der Kündigungsfrist sind dem Beamten auf sein Verlangen wöchentlich acht Arbeitsstunden, im Fall einer Teilzeitbeschäftigung nur der dem Beschäftigungsausmaß entsprechende Stundenanteil, zum Aufsuchen eines neuen Dienstpostens freizugeben.

 

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrW&Gesetzesnummer=20000044

WBG § 130.

 

(1) Die Kündigungsfrist beträgt für beide Vertragsteile nach einer bei Ausspruch der Kündigung erreichten Dienstzeit von

weniger als 6 Monaten

1 Woche,

6 Monaten

2 Wochen,

1 Jahr

1 Monat,

2 Jahren

2 Monate,

5 Jahren

3 Monate,

10 Jahren

4 Monate,

15 Jahren

5 Monate.

   

(2) Die Kündigungsfrist hat, wenn sie nach Wochen bemessen ist, mit dem Ablauf einer Woche ab Zugang der Kündigung, wenn sie nach Monaten bemessen ist, mit dem Ablauf eines Kalendermonats zu enden.

(3) Bei Kündigung durch die Dienstgeberin hemmt die Zeit des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 oder des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 den Lauf der Kündigungsfrist. Gleiches gilt für die Bedienstete bzw. den Bediensteten, die Staatsangehörige bzw. der Staatsangehöriger einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines anderen Landes, dessen Staatsangehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern, ist, bei einem gleichartigen Dienst.

(4) Während der Kündigungsfrist sind der bzw. dem Bediensteten auf ihr bzw. sein Verlangen wöchentlich acht Arbeitsstunden, im Falle einer Teilzeitbeschäftigung nur der dem Beschäftigungsausmaß entsprechende Stundenanteil, zum Aufsuchen eines neuen Dienstpostens freizugeben.

(5) Ansprüche gemäß Abs. 4 bestehen nicht

1.

bei Kündigung durch die Bedienstete bzw. den Bediensteten wegen Inanspruchnahme einer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung;

2.

bei Kündigung durch die Dienstgeberin, wenn die bzw. der Bedienstete einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat, sofern eine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung von der Pensionsversicherungsträgerin bzw. dem Pensionsversicherungsträger ausgestellt wurde (§ 10 Abs. 7 ASVG).

(6) Die Dienstgeberin kann die gekündigte Bedienstete bzw. den gekündigten Bediensteten in begründeten Einzelfällen während der Kündigungsfrist unter Wahrung der sonstigen ihr bzw. ihm zustehenden Bezugsansprüche vom Dienst freistellen, wenn dies im dienstlichen Interesse gelegen ist.

 

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrW&Gesetzesnummer=20000547

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