FREIQUARTAL

VBO 1995 § 30b.

 

(1) Der Vertragsbedienstete, der eine zumindest sechsjährige Dienstzeit zur Stadt Wien aufweist, kann auf Antrag innerhalb einer Rahmenzeit von zwölf Monaten drei Monate vom Dienst freigestellt werden (Freiquartal), wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Die Rahmenzeit darf jene des § 30a Abs. 1 nicht überschneiden.

(2) Das Freiquartal darf frühestens nach sechs Monaten der Rahmenzeit (Abs. 1) und muss mit einem Monatsersten beginnen.

(3) § 30a Abs. 4 gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag spätestens sechs Monate vor dem gewünschten Beginn der Rahmenzeit zu stellen ist.

(4) § 30a Abs. 5 bis 9 gilt sinngemäß.

(5) Die Abs. 1 bis 4 sind auf die in § 52 genannten Vertragsbediensteten nicht anzuwenden.

 

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrW&Gesetzesnummer=20000045

DO 1994 § 52b.

 

(1) Der Beamte, der ein zumindest sechsjähriges Dienstverhältnis zur Stadt Wien aufweist, kann auf Antrag innerhalb einer Rahmenzeit von zwölf Monaten drei Monate vom Dienst freigestellt werden (Freiquartal), wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Die Rahmenzeit darf jene des § 52a Abs. 1 nicht überschneiden.

(2) Das Freiquartal darf frühestens nach sechs Monaten der Rahmenzeit (Abs. 1) und muss mit einem Monatsersten beginnen.

(3) § 52a Abs. 4 gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag spätestens sechs Monate vor dem gewünschten Beginn der Rahmenzeit zu stellen ist.

(4) § 52a Abs. 5 bis 9 gilt sinngemäß.

(5) Die Abs. 1 bis 4 sind auf die in § 51 genannten Beamten nicht anzuwenden.

 

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrW&Gesetzesnummer=20000044

WBG § 67.

 

(1) Die bzw. der Bedienstete, die bzw. der ein zumindest sechsjähriges Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien aufweist, kann auf Antrag

1.

innerhalb einer Rahmenzeit von fünf Jahren ein Jahr vom Dienst freigestellt werden (Freijahr) oder

2.

innerhalb einer Rahmenzeit von zwölf Monaten drei Monate vom Dienst freigestellt werden (Freiquartal),

wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Die Rahmenzeit für ein Freiquartal darf sich nicht mit der Rahmenzeit für ein Freijahr überschneiden.

(2) Einer bzw. einem Bediensteten darf das Freijahr insgesamt höchstens dreimal gewährt werden.

(3) Das Freijahr darf frühestens nach zwei Jahren der Rahmenzeit (Abs. 1 Z 1) und muss mit einem Monatsersten, bei der bzw. dem in § 49 genannten Bediensteten mit einem Schuljahr beginnen. Das Freiquartal darf frühestens nach sechs Monaten der Rahmenzeit (Abs. 1 Z 2) und muss mit einem Monatsersten beginnen.

(4) Der Antrag, in dem auch der gewünschte Beginn des Freijahres bzw. Freiquartals anzugeben ist, ist bei einem Freijahr spätestens drei Monate bzw. bei einem Freiquartal spätestens sechs Monate vor dem gewünschten Beginn der Rahmenzeit zu stellen. Zu Beginn der Rahmenzeit muss Vollbeschäftigung bestehen.

(5) Während der Rahmenzeit sind Karenzurlaube oder Teilzeitbeschäftigungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht, unzulässig. Ausgenommen sind Karenzurlaube, die allein oder für den Fall einer oder mehrerer Verlängerungen eine Gesamtdauer von neun Monaten nicht überschreiten.

(6) Die bzw. der Bedienstete darf während des Freijahres bzw. Freiquartals keine Erwerbstätigkeit ausüben. Dies gilt nicht für

1.

kurzzeitige Dienstleistungen, um den Verlust einer zur Ausübung des Dienstes erforderlichen Berechtigung zu vermeiden,

2.

Praxiszeiten im Rahmen einer Weiterbildung und

3.

eine Nebenbeschäftigung, in der Art und in dem Umfang, wie sie zulässigerweise unmittelbar vor Beginn des Freijahres bzw. Freiquartals ausgeübt worden ist.

(7) Die Rahmenzeit (einschließlich des Freijahres bzw. Freiquartals) wird durch eine (Eltern-)
Karenz, einen Karenzurlaub oder eine Teilzeitbeschäftigung gemäß § 59 in der Dauer von jeweils nicht mehr als neun Monaten sowie eine Familienhospiz-Freistellung gemäß § 61, eine Familienhospiz-Teilzeit gemäß § 62 oder eine Pflegeteilzeit gemäß § 64 oder durch die mehr als einmonatige Zeit eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes oder eines eigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst gehemmt.

(8) Die Rahmenzeit (einschließlich des Freijahres bzw. Freiquartals) endet vorzeitig durch

1.

ein Beschäftigungsverbot gemäß § 3 des Mutterschutzgesetzes 1979,

2.

eine (Eltern-)Karenz gemäß §§ 53, 54, 56 oder § 63, eine Teilzeitbeschäftigung gemäß § 59 oder eine Familienhospiz-Teilzeit gemäß § 62 in der Dauer von jeweils mehr als neun Monaten, und

3.

die Auflösung des Dienstverhältnisses.

(9) Auf Antrag der bzw. des Bediensteten kann nach Maßgabe des Dienstbetriebes und bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe die vorzeitige Beendigung der Rahmenzeit (einschließlich des Freijahres bzw. Freiquartals) vereinbart werden.

(10) Die Bestimmungen über das Freiquartal sind auf die in § 49 genannten Bediensteten nicht anzuwenden.

 

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrW&Gesetzesnummer=20000547